Förderverein

Spendenaufruf

Werden Sie Mitglied und unterstützen Sie uns bei unserer Arbeit! „Jeder Euro ist beim Förderverein gut angelegt!“

Liebe Eltern, Freunde und Interessierte des Fördervereins!

Worum geht es?

Die Zielsetzung unseres Fördervereins ist es, durch vielseitiges Engagement die positive Differenzierung der Herigoyen Grund- und Mittelschule weiter zu verstärken. Es engagieren sich Lehrer, Eltern und Schüler für eine lebendige Schulkultur. Hier beginnt die Arbeit des Fördervereins unserer Schule, der eng mit der Schulleitung zusammen arbeitet. Ihr finanzieller Beitrag – sei es über Spenden oder auch über den Mitgliedsbeitrag – ermöglicht es, das Konzept einer kinderfreundlichen und motivierenden Lernumgebung an unserer Schule weiter aufzubauen. Wichtig ist für uns das Wort „unterstützen“: Wir wollen das Rad nicht neu erfinden, die Lehrerschaft und der Elternbeirat leisten bereits seit langem Hervorragendes.

Wir bieten:

  • Mittagsbetreuung von 11:25 – 17:00 Uhr durch pädagogische Fachkräfte
  • Hausaufgabenbetreuung von 13:40 – 15:10 Uhr durch pädagogische Fachkräfte
  • Arbeitsgemeinschaften wie essperimentelle Küche, Orientalischer Tanz, Theater, Garten, Französisch, Yoga und vieles mehr
  • Gesundes und abwechslungsreiches Mittagessen für unsere Schüler
  • Pausenverkauf

Unsere Zielsetzung:

  • Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Unterstützung von Projektwochen
  • Ausgleichende Maßnahmen bei sozialen Härtefällen
  • Förderung von sozialem und emotionalem Verhalten
  • Unterstützung von Differenzierungsangeboten und Fördermaßnahmen
  • Finanzierung außerschulischer Experten oder Trainer als Angebot für Schüler, Erzieher, Eltern und Lehrer
  • Förderung von weiteren Kontakten, um das Sprach- und Kulturverständnis unserer Kinder zu vertiefen
  • Aufbau eines effektiven Netzwerkes

Herzlichen Dank an alle, die uns bereits unterstützen und an jene, die wir heute überzeugt haben!

Ihr Vorstand des  Fördervereins der Herigoyen Volkschule e.V.

Anmeldeformulare zur Mitgliedschaft erhalten Sie unter Downloads!

Kontakt Förderverein

Förderverein der Herigoyen – Volksschule Sulzbach a. Main e.V.
Lindenstraße 3
63834 Sulzbach

Telefon: 06028 9918281
lemke@fhvs.info
www.fhvs.info

Sabine

Sabine Lemke

1. Vorsitzende und Schriftführerin

rpt

Christiane Krause

2. Vorsitzende und Kassiererin

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Förderverein der Herigoyen – Volksschule Sulzbach e. V. (FHV) mit Sitz in Sulzbach am Main

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der ausschließliche Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung der Herigoyen- Volksschule, ihrer Schülerinnen und Schüler.

Der Verein wird dabei insbesondere – jedoch nicht ausschließlich –die Unterstützung innovativer Projekte zur Verbesserung des Bildungsangebotes voranbringen und den Kindern die Thematik gesunde Ernährung und Lebenshaltung nahe bringen. Der Verein unterstützt die Förderung der Integration und Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses sowie die Solidarität der Kulturen.
Im Rahmen von Schulwettbewerben, Workshops, Spielprojekten wird der Verein tätig, insbesondere soll die Vernetzungsarbeit der vorhandenen Vereine gepflegt werden.

Der Verein möchte staatliche Bildungs- und Erziehungseinrichtungen wie z. B. Grundschulen, Hauptschulen, Schülerläden, Einrichtungen zur musischen und künstlerischen Erziehung aktiv fördern.
Der Verein kann auch als Förderverein i. S. D. § 58 Nr. 1 AO auftreten. Zweck des Vereins ist dann die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des genannten Zwecks.

2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Kosten und Aufwandsentschädigung, die dem Vorstand und beauftragten Vereinsmitgliedern in Wahrnehmung von Pflichten bzw. Aufgaben für den Förderverein der Herigoyen-Volksschule Sulzbach entstehen, können erstattet werden.

6. Den Vorstandsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Tätigkeit kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige oder unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige,
2. natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der die Aufnahme beschließt.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

d) durch Streichung in der Mitgliederliste

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen ausgeglichen hat. In der Rechnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 4 Personen. Im Übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung die endgültige Zahl der Vorstandsmitglieder.

1. Der Vorstand trägt gegenüber der Mitgliederversammlung die Verantwortung für die verwendeten Gelder.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands vertreten den Verein nach außen (§26 BGB). Beide sind zur Einzelvertretung ermächtigt.

3. Lediglich für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur handeln soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

4. § 28 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

3. Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung und Vermögensverwaltung, Erstellung des Jahresberichts;

4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in nichtöffentlichen Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden terminiert und geleitet werden, die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.

2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht eingerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Der Vorstand beruft die Mitglieder unter Angaben der Tagesordnung ein. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes Sulzbach am Main unter den Förderverein der Herigoyen Volksschule e.V. Nachrichten. Zwischen der Veröffentlichung der Einladung und der Versammlung sollen mindestens 14 Tage liegen.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich oder in der Versammlung mündlich eine Erweiterung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die angekündigte Tagesordnung festzustellen. Über Anträge auf Erweiterung beschließt die Versammlung.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Abwesenheit von

a) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
b) dem Schatzmeister

Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

3. Die Versammlung ist nicht öffentlich.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung eines vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächst Geschäftsjahr;

b) Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands;

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;

e) Entscheidung über die Berufung gegen einen vom Vorstand erlassenen Ausschließungsbeschluss oder abgelehnten Aufnahmeantrag;

f) Wahlen von Vorstand und Rechnungsprüfern

g) die Entscheidung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Vorstandes

§ 13 Beschlussfassung

1. Jedes Mitglied eine Stimme.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht eingerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von der Vorstandschaft zu unterzeichnen.

§ 14 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwart/In des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 15 Satzung

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1.Vorstitzende und die 2. Vorsitzende/ der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/ Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung.)

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

• An die Marktgemeinde Sulzbach a. Main, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes von Funktionsträgerin digital gespeichert: Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung und Zeiten der Mitgliedschaft.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.

(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfrist unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(8) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

Alte Fassung vom 21.03.2018 wurde geändert am 30.09.2020.

Sulzbach, 30.09.2020