Satzungsänderung

satzungsaenderung

Satzungsänderung

§§ 1,2,3,4 bleiben unverändert

Dem folgt der neue § 5

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige,

2. natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der die Aufnahme beschließt.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

d) durch Streichung in der Mitgliederliste

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen ausgeglichen hat. In der Rechnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchsten 4 Personen. Im Übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung die endgültige Zahl der Vorstandsmitglieder.

Bei § 11 entfällt Ziffer 4

§ 12

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

2. … Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.

§ 13 1 C wird gestrichen

§ 15

Ziffer 1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Ziffer 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Ziffer 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Vorstandschaft zu unterzeichnen ist.

§ 19 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes von Funktionsträgerin digital gespeichert: Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung und Zeiten der Mitgliedschaft.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.

(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfrist unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(8) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.